Rechtliches & Datenschutz - rechtskonform auf Social Media

Mit der Einrichtung eines Auftrittes in den sozialen Medien treffen Sie auch rechtliche Pflichten. Einige, wie z. B. das Impressum sind Ihnen sicherlich schon bekannt. Sie brauchen es nicht nur online, sondern auch offline, etwa auf Broschüren, Katalogen und anderen Werbemitteln. In diesem Leitfaden bekommen Sie einen Überblick, was Sie beachten sollten.

Achtung, dieser Leitfaden ist keine Rechtsberatung!

Impressum

Zu einem Impressum sind Sie auch auf Social-Media-Plattformen rechtlich verpflichtet. Grundlage dafür ist das Telemediengesetz und der Rundfunkstaatsvertrag. In das Impressum auf ihren Auftritten im Bereich Social Media gehören die gleichen Angaben wie auf ihre Website. Folgendes müssen Sie im Impressum angeben:

  • Name und Anschrift (sowie ggfs. die Rechtsform)
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer
  • wenn vorhanden das Handelsregister o. ä. und Ihre Registernummer
  • ggfs. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (wenn Ihre Tätigkeit abhängig von einer behördlichen Zulassung ist.
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer

Schreiben Sie z. B. Blog-Artikel, die einen redaktionell-journalistischen Charakter haben, sind Sie zusätzlich verpflichtet, im Impressum eine redaktionell verantwortliche Person mit Namen und Anschrift anzugeben.

Als gewerblicher Anbieter und gewerbliche Anbieterin, der/die sich an VerbraucherInnen richtet, müssen Sie in Ihrem Impressum ferner angeben, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen. Zusätzlich müssen Sie auch mit einem Link auf die Online-Streitbeilegungsplattform hinweisen:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE

Das Impressum muss dem Gesetz nach „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Am besten verweisen Sie auf Ihren Social-Media-Kanälen auf das bereits auf Ihrer Website vorhandene Impressum. Die konkrete Position hängt dabei auch von den Gegebenheiten der von Ihnen gewählten Plattform ab.

Als Daumenregel können Sie sich grundsätzlich merken, dass ein Impressum mit maximal zwei Klicks erreichbar sein sollte.

Instagram

Den Verweis auf Ihr Impressum auf Instagram schreiben Sie am besten direkt in Ihre Bio, wie z. B. hier:

Facebook

Und bei Facebook nutzen Sie am besten den Reiter „Impressum“, den Sie unter den Seiteninfos finden. Zusätzlich können Sie auch das Feld für zusätzliche Informationen nutzen, um auf Ihr Impressum hinzuweisen:

YouTube

Auf YouTube hinterlegen Sie das Impressum am besten in den benutzerdefinierten Links. Hierzu wechseln Sie auf Ihrem YouTube-Kanal in das Menü „Kanal anpassen“. Das Menü sehen Sie auf Ihrer Kanalseite, wenn Sie mit dem dazugehörigen Konto bei YouTube eingeloggt sind. Unter dem Reiter „Allgemeine Informationen“ finden Sie dann den Abschnitt „Links“. Die hier eingetragenen Links sind alle in der Linkübersicht zu sehen (Punkt 2). Unterhalb der Links können Sie auswählen, wie viele Links im Banner (Punkt 1) angezeigt werden sollen. Wählen Sie die Einstellung so, dass Nutzer Ihr Impressum mit nur einem Klick in den Banner erreichen können.

Twitter

Auf Twitter hinterlegen Sie das Impressum direkt in der sogenannten Bio, also in Ihrer Profilbeschreibung. Achten Sie hier darauf, dass der Link zu Ihrem Impressum nicht zu lang ist, sonst könnte es technische Probleme in der Darstellung geben.

Snapchat

Bei Snapchat wird die Auffassung vertreten, es bestehe keine Impressumspflicht, da sich durch die Flüchtigkeit der Inhalte keine „zentrale Anlaufstelle für NutzerInnen bildet“. Zudem ist es auch technisch nicht möglich, hier ein Impressum zu hinterlegen.

Whatsapp

Auf WhatsApp hingegen sollten Sie ein Impressum hinterlegen. Dazu können Sie in Ihrem Profil Links hinterlegen. Wie z. B. Vodafone Links einbindet, ist in der folgenden Abbildung zu sehen.

Urheberrecht

Es gibt eine ganze Menge toller Bilder, inspirierender Texte und beeindruckender Fotos im Netz. Das heißt aber noch nicht, dass Sie diese Inhalte ohne weiteres nutzen dürfen. Geschützte Werke dürfen nicht ohne die Einwilligung des Rechteinhabers bzw. der Rechteinhaberin verwertet werden. Sie brauchen also vor der Verwendung dieser Inhalte die Einverständniserklärung des Erstellers oder der Erstellerin, dass Sie diese Inhalte für den vorgesehenen Zweck verwenden dürfen. Passen Sie besonders bei Vorschaubildern zu geteilten Links auf und deaktivieren Sie diese am besten, wenn Sie keine Rechte an dem angezeigten Bild besitzen oder Ihnen eine Nutzungserlaubnis vorliegt. Auf Facebook geht das zum Beispiel hier: [Link wird nachträglich eingefügt]

Datenschutz

Datenschutzerklärung

Als Betreiber eines Auftrittes auf Social Media verarbeiten Sie zwangsläufig auch Daten. Zwar folgt die Erhebung dieser Daten in der Regel nicht durch Sie persönlich, sondern durch die Plattform, allerdings passiert diese Erhebung der Daten während des Besuchs auf der von Ihnen angebotenen Seite. Außerdem nutzen Sie Informationen hieraus für Ihre Aktivitäten und zu Analysezwecken (z. B. über Facebook Insights).

In einer Datenschutzerklärung müssen Sie angeben, wer für den Datenschutz verantwortlich ist und über Kontaktmöglichkeiten informieren. Sie müssen außerdem die Rechtsgrundlage aus der DSGVO nennen, nach der Sie die personenbezogene Daten verarbeiten. Hier können Sie beispielsweise auf das sogenannte „berechtigte Interesse“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO abstellen.

Im Einzelfall müssen Sie allerdings auf die Einwilligung der NutzerInnen zählen. Weisen Sie darauf hin, dass NutzerInnen Sie zwar direkt kontaktieren können, Sie die Anfragen aber ihren tatsächlichen Einflussmöglichkeiten entsprechend an die zuständige Stelle (i. d. R. den oder die PlattformbetreiberIn) weiterleiten. Verlinken Sie in diesem Zusammenhang auf die Datenschutzerklärung der Plattform.

In Ihrer Datenschutzerklärung sollten Sie die NutzerInnen immer über den Umfang und den Zweck von sämtlichen Datenerhebungen und der Verarbeitung von Daten informieren.

Plugins

Sie haben viel Arbeit in den Aufbau einer Präsenz auf Social Media investiert und vielleicht wollen Sie jetzt Ihre Kanäle auch auf Ihrer Website einbinden. Bei der Einbindung dieser externen Inhalte werden allerdings an den Anbieter, also an die Social-Media-Plattform, Informationen über die NutzerInnen übermittelt. Integrieren Sie also Ihre Kanäle und auch Buttons zum Teilen am besten mit einer 2-Klick-Lösung: Zunächst muss der Nutzer oder die NutzerIn die Dienste selbst aktivieren und der Datenübermittlung zustimmen und erst dann sind die eingebundenen Social-Media-Inhalte sichtbar bzw. Schaltflächen zum Teilen in Social Media aktiviert.

Do's
  • Lassen Sie sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt beraten
  • Legen Sie fest, wer für die Inhalte auf Ihrem Social-Media-Kanal verantwortlich ist
  • Verlinken Sie auf den Plattformen, die Sie nutzen gut sichtbar auf Ihr Impressum
  • Nehmen Sie etwaige Anliegen Ihrer NutzerInnen zum Datenschutz ernst und gehen Sie verantwortlich mit gesammelten Daten um
Dont's
  • Der Kauf von Fans oder Followern ist wettbewerbsrechtlich illegal und bringt Sie beim Aufbau Ihrer Social-Media-Präsenz nicht weiter
  • Versuchen Sie nicht, 5-Sterne-Bewetungen zu fälschen. Das ist rechtlich verboten; fragen Sie lieber Ihre Stammkunden nach einer guten Bewertung

Literatur

Bundesministerium der Justiz (2022): Impressumspflicht. Online verfügbar unter www.bmj.de/DE/Verbraucherportal/DigitalesTelekommunikation/Impressumspflicht/Impressumspflicht_node.html, zuletzt aktualisiert am 17.01.2022, zuletzt geprüft am 17.01.2022.

Kanzlei Dr. Thomas Schwenke (2011): Jubel aus der Portokasse: Ist der Kauf von Facebook-Fans erlaubt? Online verfügbar unter drschwenke.de/jubel-aus-der-portokasse-ist-der-kauf-von-facebook-fans-erlaubt/, zuletzt aktualisiert am 18.01.2022, zuletzt geprüft am 19.01.2022.

Kanzlei Dr. Thomas Schwenke (2015): Sharing & Urheberrecht - Abmahnung wegen Vorschaubildes bei Facebook (Risikoeinschätzung & Checkliste) - Kanzlei Dr. Thomas Schwenke. Online verfügbar unter drschwenke.de/sharing-urheberrecht-abmahnung-vorschaubild-facebook-risikoeinschaetzung-checkliste/, zuletzt aktualisiert am 17.01.2022, zuletzt geprüft am 17.01.2022.

Kanzlei Dr. Thomas Schwenke (2016): Snapchat, Marketing & Recht - 12 Punkte, die Sie wissen müssen - Kanzlei Dr. Thomas Schwenke. Online verfügbar unter drschwenke.de/snapchat-marketing-recht-12-punkte-die-sie-wissen-muessen/, zuletzt aktualisiert am 11.08.2016, zuletzt geprüft am 26.01.2022.

KOM - Magazin für Kommunikation | kom.de (2019): Facebook-Button: Zwei-Klick-Lösung bleibt erlaubt - EuGH-Urteil. Online verfügbar unter www.kom.de/medien/facebook-button-zwei-klick-loesung-bleibt-erlaubt/, zuletzt aktualisiert am 07.07.2021, zuletzt geprüft am 17.01.2022.

LG Duisburg: Urteil vom 21.03.2012 - 25 O 54/11. Online verfügbar unter openjur.de/u/454242.html.

Onlinemarketing-Praxis (Markus Mattscheck) (2022): Rechtliche Grundlagen für Social Media. Online verfügbar unter www.onlinemarketing-praxis.de/recht/rechtliche-grundlagen-fuer-social-media, zuletzt aktualisiert am 17.01.2022, zuletzt geprüft am 17.01.2022.

WBS LAW (2019): Datenschutz in Social Media. Online verfügbar unter www.wbs-law.de/medienrecht/social-media-recht/datenschutz/, zuletzt aktualisiert am 12.11.2019, zuletzt geprüft am 19.01.2022.